AGB

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1
Präambel
Die Heroplan GmbH, Altdorf, plant, baut und installiert verfahrenstechnische Anlagen und Geräte.

§ 2
Geltungsbereich
1.Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nur dann an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos angenommen haben.
2.Diese AEB gelten sowohl für den gesamten bestehenden, als auch für den zukünftigen Geschäftsverkehr.

§ 3
Zustandekommen des Vertrages
1.Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen.
2.Alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben, bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugängig gemacht werden. Sie werden ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach der Abwicklung der Bestellung an uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Auf das zu unseren Gunsten bestehende Urheberrecht weisen wir ausdrücklich hin.

§ 4
Preise – Skonto – Aufrechnung - Preisanpassung
1.Sofern mit dem Lieferanten ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die in der Bestellung ausgewiesenen Preise als bindend.
2.Sofern mit dem Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis die Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
4.Rechnung können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
5.Sofern mit dem Lieferanten nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt fällig.
6.Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfange zu.

§ 5
Gefahrenübergang
1.Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
2.Der Lieferant hat die Lieferung durch eine Transportversicherung zu versichern und die insoweit anfallenden Kosten zu tragen.

§ 6
Lieferzeit - Verzugshaftung

1.Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2.Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich
ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3.Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Die gesetzlichen Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 7
Gewährleistung

1.Wir sind verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine von uns vorgenommene Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
2.Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu.
3.Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
4.Der Lieferant hat auch für die von ihm beschafften Zulieferungen wie für eigene einzustehen.
5.Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

§ 8
Haftungsbeschränkung

Für jeglichen Fall der Haftung aus den diesen AEB zu Grunde liegenden Vertrag haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9
Produkthaftung

1.Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinen Herrschaftsbereich und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2.Im Rahmen seiner Haftung im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, sämtliche Aufwendungen und Kosten zu erstatten, die sich aus oder im  Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3.Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen- und Sachschaden (pauschal) auf eigene Kosten zu unterhalten. Stehen uns weitergehende
Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 10
Schutzrechte

1.Der Lieferant vermeidet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Rechte Dritter verletzt werden.
2.Werden wir von einer dritten Seite aus der Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen.
3.Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 4.Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 11
Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn die ihm in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind, spätestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Bestellung.

§ 12
Eigentumsvorbehalt – Weitergabe an Dritte

1.Sofern wir Teile dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Bearbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wird das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2.Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3.An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4.Sofern die uns vorbezeichneten zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 13
Erfüllungsort

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.

§ 14
Gerichtsstand und Rechtswahl

1.Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
2.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3.Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen

§ 15
Schriftform

Eine Vereinbarung, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurde, ist schriftlich niederzulegen. Nachträge, Vertragsabänderungen, Ergänzungen zu Bestellungen usw. müssen ebenfalls schriftlich niedergelegt sein.

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1
Präambel

Die Heroplan GmbH, Altdorf, projektiert, plant, baut und installiert verfahrenstechnische Anlagen und Geräte

§ 2
Geltungsbereich

1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nur dann an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Diese AVB gelten sowohl für den gesamten bestehenden, als auch für den zukünftigen Geschäftsverkehr.

§ 3
Zustandekommen des Vertrages

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben vorbehalten, soweit eine solche Änderung die Interessen des Kunden nicht erheblich beeinträchtigt.
2. An den Angebotsunterlagen – insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, als vertraulich bezeichneten Unterlagen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese
Unterlagen nur dann an Dritte weiterleiten, wenn wir dem ausdrücklich vorab schriftlich zustimmen.
3. Eine uns zugehende Bestellung können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt entweder durch eine schriftliche Bestätigung oder durch Erbringung der bestellten Leistung.
4. Folgebestellungen und Modifikationen des ursprünglichen Auftrages gelten nur dann, wenn sie ebenfalls innerhalb von zwei Wochen von uns bestätigt werden.

§ 4
Preise – Skonto – Aufrechnung - Preisanpassung

1. Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere in der Anlage 1 (Preisliste) benannten Preise. Sofern weder mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, noch eine Preisliste beiliegt, gilt für die Preisbestimmung die HOAi für Engineering- & Planungsleistungen.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die Kosten der Verpackung in unseren Preisen nicht eingeschlossen und werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in Höhe der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Regelungen gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5. Sofern mit dem Vertragspartner nichts Gegenteiliges vereinbart wird, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des
Zahlungsverzuges.
6. Das Recht zur Aufrechung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Diese Regelungen gelten auch für Abschlagszahlungen.
8. Soweit der Vertrag vor Beendigung des Projektes gekündigt oder aufgehoben wird, steht uns eine anteilige Vergütung in Höhe der erbrachten Leistungen zu. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5
Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Auf Wunsch des Kunden kann die Lieferung durch eine Transportversicherung versichert werden; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
2. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlichen Mängeln kann er die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn der Besteller die Abnahme nicht binnen zwölf Werktagen nach Überlassung der Leistung erklärt hat, oder wenn der Besteller das ihm überlassene Vertragsprodukt in Betrieb nimmt und nutzt.
3. Für die Rückgabe von Verpackungen geltend gesonderte Vereinbarungen

§ 6
Lieferzeit - Verzugshaftung

1. Die Vereinbarung eines Liefertermins oder einer Lieferzeit erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.
2. Eine von uns angegebene Lieferzeit oder ein angegebenes Lieferdatum ist nur verbindlich, wenn zuvor alle technischen Fragen mit dem Kunden geklärt wurden und der Kunde die ihm obliegende Verpflichtung (bspw. die Überlassung von Plänen und Unterlagen sowie die Erbringung der bauseitigen Leistungen) rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt erschuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Ferner geht Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 II Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge ein
es von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung nicht mehr besteht. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 7
Gewährleistung

1. Entdeckte Mängel hat uns der Kunde schnellstmöglich schriftlich anzuzeigen.
2. Mängelansprüche unseres Kunden setzen voraus, dass dieser nicht schon im Rahmen einer unberichtigten Selbstvornahme selbst oder durch Dritte am Vertragsgegenstand Veränderungen oder Nachbesserungsversuche vorgenommen hat.
3. Mängelansprüche unseres Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Als Beschaffenheit gilt nur unsere Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Werbungen und Anpreisungen stellen keine Beschaffenheitsangabe dar.
5. Garantien erhält der Kunde von uns nicht.
6. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mängelfreien Sache berechtigt.
7. Soweit der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung erhalten hat, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet.
8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Auch in diesem Fall soll aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt sein.
11. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch hier auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
13. Im Übrigen ist die Haftung, soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, ausgeschlossen.
14. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
15. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 8
Haftungsbeschränkung

1. Eine weitergehende Haftung als die in vorstehenden Paragraphen genannte ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischen Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden.
2. Die vorstehende Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung ersatzlos Nutzungsaufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9
Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn die in der ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind, spätestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Bestellung.

§ 10
Eigentumsvorbehalt – Weitergabe an Dritte

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Kaufsachen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Sofern wir daraufhin eine Klage erheben und der Dritte nicht in der Lage ist, die uns gerichtlich und außergerichtlich entstehenden Kosten dieser Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Verbraucherendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlös nachkommt, in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, diese zugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung einer Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwert
steuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen eine Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
9. Planungsleistungen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte weitergeleitet werden.

§ 11
Erfüllungsort

Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 12
Gerichtsstand - Rechtswahl

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 13
Schriftform

Eine Vereinbarung, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Nachträge, Angebotserweiterungen usw. müssen ebenfalls schriftlich niedergelegt sein.